Satzung der Kulturstiftung
für die evangelisch-lutherische Marktkirche Hannover
Präambel
Die Marktkirche steht in der Öffentlichkeit für die evangelisch-lutherische Kirche in Hannover.
Mit ihrem kulturellen Angebot prägt sie, auf der Basis des Bekenntnisses der evangelisch-lutherischen Kirche, das Stadtleben Hannovers in besonderem Maße durch musikalische Aufführungen, Ausstellungen, und festliche Gottesdienste.
Die Förderung und den Erhalt dieses ebenso hochwertigen wie breit angelegten Kulturangebots hat sich die im Jahre 2003 gegründete „Kulturstiftung Marktkirche“ in enger Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand der Marktkirche zur Aufgabe gemacht.
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
- Der Name der Stiftung lautet „Kulturstiftung Marktkirche“.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.
§ 2
Stiftungszweck.
- Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und der Erhalt des kulturellen und musikalischen Lebens der Marktkirche.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Marktkirchengemeinde und an den Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover zur Finanzierung oder Bezuschussung von vielfältigen Formen kirchenmusikalischer Veranstaltungen und Ausstellungsarbeit in der Marktkirche und von weiteren kulturellen Veranstaltungen der Marktkirche. Die Stiftung kann auch kulturelle Veranstaltungen anderer Träger in der Marktkirche durch Übernahme von Sachkosten fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung zum Zeitpunkt der Gründung besteht aus 80.851,39 Euro.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung Vorrang hat.
- Zustiftungen sind erwünscht.
- Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
- Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Vorstand
Stiftungsorgan ist der Vorstand.
§ 7
Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
- Der Vorstand wird vom Kirchenvorstand der Marktkirchengemeinde berufen. Davon sollen maximal 3 Mitglieder dem Kirchenvorstand der Marktkirchengemeinde angehören.
Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Berufung das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen sind zulässig.
Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes soll der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören, die übrigen Mitglieder müssen einer der Gliedkirchen der EKD angehören. - In Ausnahmefällen kann der Kirchenvorstand bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die nicht Gliedkirchen der EKD angehören, aber Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK). Der Vorsitzende muss immer Mitglied einer EKD-Kirche sein.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Berufung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, sie können ihre baren Auslagen erstattet bekommen.
§ 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung
- Das vorsitzende Mitglied, bei dessen Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied, lädt den Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahre, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anzahl aller Vorstandsmitglieder.
- Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung und die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
d) Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und die intensive Betreuung der Stifter und Zustifter (jährlicher Stiftertag, regelmäßige Information über die Arbeit der Stiftung)
e) die Änderung der Satzung
f) die Aufhebung der Stiftung.
Der Vorstand regelt die Geschäftsführung für die Stiftung.
§ 10
Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des vorsitzenden oder des stellvertretend vorsitzenden Mitgliedes sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäftliche Erklärungen dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgegeben werden.
§ 11
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.
§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Ev.-luth. Marktkirchengemeinde Hannover mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.